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BSG Beschluss vom 06.06.2023 - B 12 KR 13/23 B

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.02.2023; Aktenzeichen L 11 KR 2213/22)

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 06.07.2022; Aktenzeichen S 14 KR 785/21)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 2.3.2023 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.2.2023 mit einem am 3.4.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 2.6.2023 verlängerten Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 Satz 1 und 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Heinz

Beck

Bergner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15999652

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