Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 08.02.2024; Aktenzeichen S 17 P 206/22) |
LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 10.06.2024; Aktenzeichen L 5 P 7/24) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Krings beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - die Zulässigkeit von Leistungsklagen, mit denen der Kläger Zahlungen nach § 18 Abs 3b Satz 1 SGB XI (aF) nebst Zinsen wegen Fristüberschreitung bei Bescheidung seines Antrags auf Pflegeleistungen begehrt, verneint.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie daneben eine Divergenz und einen Verfahrensmangel geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit der Kläger als Rechtsfrage formuliert,
"ob sich aus § 18 SGB XI ein direkter Zahlungsanspruch gegen die Pflegekasse ableitet und somit ein Rechtsanspruch auf Zahlung erwächst oder lediglich ein durch die Pflegekasse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfender Ausgleichsanspruch welcher dann nach Absolvierung des Vorverfahrens mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend gemacht werden kann,"
enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage. Insbesondere hätte es einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur richtigen Klageart im gesetzlich vorgezeichneten öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis des SGB XI (vgl BSG vom 30.8.2023 - B 3 A 1/23 R -, juris RdNr 15) sowie mit den Ausführungen der bereits vom LSG zitierten Entscheidung des Senats vom 30.11.2023 - B 3 P 5/22 R(vorgesehen für BSGE und SozR 4-3300 § 40 Nr 1, juris RdNr 9, 24 ff) bedurft, mit der für die private Pflegeversicherung hervorgehoben wurde, dass der Anspruch auf eine Verzögerungszahlung wegen der verspäteten Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit mit der reinen Leistungsklage geltend zu machen ist.
Soweit der Kläger mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch eine Divergenz und einen Verfahrensfehler gerügt hat, erfolgte hierzu mit der Beschwerdebegründung schon keine Darlegung von Zulassungsgründen.
PKH ist dem Kläger - unabhängig vom fehlenden Eingang der PKH-Vordrucke zur Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung mit der eingereichten Beschwerdebegründung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16721050 |