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BSG Beschluss vom 01.02.2022 - B 7/14 AS 69/21 BH

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Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 13.08.2018; Aktenzeichen S 12 AS 4602/16)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 03.08.2021; Aktenzeichen L 13 AS 3290/18)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2021 - L 13 AS 3290/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1.4.2012 bis 31.3.2013 und die Erstattung von rund 10 500 Euro wendet, weil er sich - nach Beurlaubungen wegen Krankheit bzw Pflege der Mutter in Zeiten vor und nach dem streitbefangenen Zeitraum - zum Studium der technisch orientierten Betriebswirtschaftslehre im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 zurückgemeldet und dies dem Beklagten nicht mitgeteilt hat, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG zu § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II geklärt, dass ein Studierender lediglich während eines Urlaubssemesters von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht ausgeschlossen ist, wenn er entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder sein Studium tatsächlich nicht betreibt (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 16 f; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 197/11 R - RdNr 18, jeweils mwN). Weiter ist entschieden, dass das Fernbleiben von Veranstaltungen allein ausbildungsförderungsrechtlich nicht unbedingt zur Verneinung des "Besuchs einer Ausbildungsstätte" führen muss, sondern auch die Übung im jeweiligen Fach zu beachten sein kann. Geklärt ist ebenfalls, dass bei einer Hochschulausbildung der Auszubildende seine Zugehörigkeit zur Universität durch die Immatrikulation begründet (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27). Dass dem Kläger - wie er behauptet - eine unzutreffende Auskunft hinsichtlich der Notwendigkeit der Immatrikulation im Hinblick auf den Erhalt des Prüfungsanspruchs erteilt worden ist, wirft keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf. Auch im Hinblick auf die Aufhebungs- und Erstattungsverfügung sind Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erkennen.

Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren mit Erfolg eine Divergenzrüge erheben oder Verfahrensmängel geltend machen könnte.

S. Knickrehm                        Harich                             Siefert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15098658

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