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Brandenburgisches OLG Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 34/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Mietverträgen über noch zu errichtende Objekt in der Insolvenz

 

Normenkette

InsO §§ 103, 108; BGB §§ 275, 280, 283

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 12 O 474/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen IX ZR 185/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am ... verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder) - 12 O 474/04 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und dem jetzigen Insolvenzschuldner ..., vormals handelnd unter der Firma ..., bestehende Mietvertrag vom ... über Gewerbemieträume auf dem Anwesen ... über den ... hinaus fortbesteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9 % und der Beklagte 91 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Prozessparteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über den Fortbestand eines Nutzungsvertrages, den die Klägerin als Mieterin und der jetzige Insolvenzschuldner ... als Vermieter, damals handelnd unter der ... - nach klägerischem Vorbringen am ... (Kopie Anlage K 1 = GA I 10 ff.) - über noch zu errichtende Gewerberäume, belegen auf dem Anwesen ... in ..., a...

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