Normenkette
BbgSchlG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 684, 684 S. 1, §§ 812, 812 Abs. 1, 1 1. Alternative, § 818 Abs. 2, § 823 Abs. 2, § 862 Abs. 1, § 904 S. 2, §§ 906, 906 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, §§ 1004, 1004 Abs. 1; BbgNRG §§ 52, 52 Abs. 1, 1 Nr. 1; ZPO §§ 286, 520 Abs. 3 Nrn. 2-3, §§ 529, 529 Abs. 1 S. 2, § 531 Abs. 2; BImSchG § 14 S. 2
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 28.05.2008; Aktenzeichen 5 O 47/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Mai 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 5 O 47/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.
Das Haus des Klägers, postalische Anschrift ... Straße 38, steht mit der Traufe zur ... Straße. Daneben steht, an die Giebelwand des Hauses des Klägers, von der Straße aus gesehen, rechts angrenzend, das Haus der Beklagten ... Straße 36. Das Haus der Beklagten hat ein Walmdach, welches mit einem Steildach gegen den Giebel des Hauses des Klägers stößt.
Nachdem sich am 30. Juli 2005 ein Feuchtigkeitsschaden in der Giebelwand des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers gebildet hatte, forderte der Kläger nach einer Besichtigung des Dachbereichs am 22. August 2005 die Beklagten vergeblich auf, die Dachrinne ihres Hauses zu reparieren.
Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Luckenwalde am 4. Oktober 2005 eine einstweilige Verfügung (12 O 709/05), mit der die Beklagten verpflichtet wurden, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass über die zwischen den näher bezeichneten Grundstücken befindliche Dachrinne des Hauses der Beklagten Niederschlagswasser in die angrenzende Hauswand des Klägers eindringe. Hiergegen legten die Beklagten Widerspruch ein. Das ei...