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Brandenburgisches OLG Urteil vom 28.10.2009 - 3 U 46/09

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Normenkette

HeimG § 1 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 90, 142 Abs. 1, § 280 Abs. 1 S. 1, §§ 281, 283 a.F., § 283 Abs. 1 a.F., §§ 307, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 535 Abs. 1 S. 2, §§ 536d, 546 Abs. 1, §§ 554, 581 Abs. 2, § 812 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 985, 986 Abs. 1 S. 1, § 993 Abs. 1; ZPO §§ 148, 256 Abs. 2, §§ 301, 531 Abs. 2 S. 1, §§ 883, 883 Abs. 1, § 885; AGBG §§ 1, 9, 11 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 19.02.2009; Aktenzeichen 3 O 89/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Februar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 3 O 89/08 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Grundstück F...allee 29 in Z... befindliche Heimeinrichtung mit 147 Zimmern einschließlich des mitverpachteten Inventars (gemäß der angehefteten Inventarliste für Klein- und Großinventar, ursprünglich Anlage K2 zur Klageschrift, bestehend aus 10 Blatt) und der Außenanlagen bis zur Grundstücksgrenze an die Klägerin zu Händen der I...-GmbH, ...straße 11, G..., herauszugeben.

2. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen fallen den Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zuge...

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