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Brandenburgisches OLG Urteil vom 28.01.2010 - 5 U 48/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstückskaufvertrag: Rücktritt wegen fehlender vereinbarter Beschaffenheit; Anfechtung wegen arglistigen Verschweigens von Sachmängeln

 

Normenkette

BGB § 123 Abs. 1, § 156 S. 1, § 167 Abs. 2, §§ 311b, 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2; BeurkG § 9 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 06.03.2009; Aktenzeichen 17 O 275/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.3.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 17 O 275/08 - wird zurückgewiesen.

Zum Zwecke der Klarstellung wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung zu I. 2. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in notariell beurkundeter Form zu erklären, dass sie Herrn D. R., geboren am ...1950, dienstansässig bei der ... auktionen AG,... Straße 12, in D. bevollmächtigt hat, in ihrem Namen den Grundstückskaufvertrag vom 21.11.2007, UR-Nr. 1576/2007, des Notars ... mit dem Amtssitz in E ... abzuschließen und alle mit dem Grundstückskaufvertrag vom 21.11.2007 im Zusammenhang stehenden Erklärungen abzugeben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der auf Grund dieses Urteil beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2. die Kaufpreiszahlung aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 21.11.2007 (UR-Nr. 1576/2007 des Notares ... mit Amtssitz in E.) Zug-um-Zug gegen Übergabe und Auflassung des Grundstücks. Weiter begehrt er von der Beklagten zu 1. die Abgabe e...

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