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Brandenburgisches OLG Urteil vom 27.08.2013 - 6 U 84/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht: Haftung bei Badeunfall

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 04.05.2012; Aktenzeichen 13 O 439/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.5.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 13 O 439/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen der von ihm am 14.8.2008 bei einem Badeunfall erlittenen Verletzungen geltend.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines in der Gemeinde ... am Ufer des ... Sees gelegenen und zum Betrieb der Pension "K." genutzten Grundstücks. Betreiber der Pension waren im Jahr 2008 die Beklagte und ihr Sohn, nunmehr wird die Pension von einem Pächter betrieben. Zum Pensionsbetrieb gehören u.a. ein Restaurant, Bungalows sowie ein Campingplatz. Auf der Homepage der Pension wird unter der Seite "Camping" u.a. auf einen Bootsverleih und einen Badestrand hingewiesen, der gern von Kindern genutzt werde.

Innerhalb des umzäunten Pensionsgeländes ist das Seeufer nahezu durchgehend mit Schilf bewachsen. Ein wenige Meter breiter vom Schilfsbewuchs frei gehaltener Uferbereich wird als Badestelle genutzt. In Richtung des Sees gesehen führt an der linken S...

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