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Brandenburgisches OLG Urteil vom 22.11.2018 - 12 U 77/18

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.03.2018, Az. 4 O 307/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.592,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu zahlen sowie die Klägerin von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei ... aus der Rechnung vom 11.12.2017 - Az. 1062/16 - in Höhe von 386,75 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 %. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.661,08 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Sie befuhr am 24.01.2016 gegen 15:30 Uhr mit dem in ihrem Eigentum stehenden PKW Renault die gerade verlaufende Landesstraße L... zwischen J... und R... in Richtung R... . Vor ihr fuhren zwei PKW, deren Insassen gemeinsam unterwegs waren und sich verfahren hatten. Das erste Fahrzeug war ein von der Beklagten zu 1 gehaltener und geführter BMW, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Dahinter fuhr der Zeuge W... D.... Die Klägerin beabsichtigte, die beiden vor ihr fahrenden Pkw zu überholen. Die Beklagte zu 1 lenkte ihren Pkw nach links, um eine dort abgehende Feldzufahrt zum Wenden zu nutzen. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind vorprozessual auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % mit 5.129,23 EUR ausgeglichen worden.

Die Klägerin hat behauptet, nach Verlassen der Ortschaft J... von...

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