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Brandenburgisches OLG Urteil vom 22.08.2012 - 3 U 67/11

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Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 29.04.2011; Aktenzeichen 3 O 324/10)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 29.04.2011 (3 O 324/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

I. Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem Pachtvertrag mit wechselseitigen Klage - und Widerklageanträgen.

Gegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens ist der vom Beklagten widerklagend geltend gemachte Räumungsantrag, den das Landgericht Neuruppin mit Teilurteil vom 29. April 2011 zurückgewiesen hat.

Die Kläger pachteten mit Vertrag vom 25. April 2005, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 (Bl 12 ff der Akte) Bezug genommen wird, vom Beklagten als Eigentümer das in W... gelegene Objekt "...hotel ..." mit Restaurant. Als Pachtzins war zunächst für ein Jahr ein Betrag von monatlich 1.500,00 € vereinbart. Nach Ablauf des ersten Jahres sollte unter Weiterbestehen des bisherigen Mietvertrages der Mietpreis neu verhandelt werden. Zu einer einverständlichen Neureglung hinsichtlich der Miethöhe kam es in der Folgezeit nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. September 2009 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis unter Berufung auf rückständige Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 4.872,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2011 kündigte der Beklagte erneut wegen Zahlungsverzuges mit Nebenkostenvorauszahlungen, jetzt in Höhe von 6.728.00 €.

Unter dem 15. Mai 2010 erstattete der Sachverständige Dr. St... im Auf...

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