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Brandenburgisches OLG Urteil vom 21.03.2023 - 3 U 81/20

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.01.2024; Aktenzeichen IX ZR 86/23)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.5.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 65/19 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 669.500,00 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der Schweiz. Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig. Er steht seit etwa 2012 in geschäftlicher Beziehung zur H. LTD mit Sitz auf den Marshall Islands, die durch ihren Direktor D. P. vertreten wird.

Am 01.06.2017 überwies I. B. einen Betrag i.H.v. 669.500,00 EUR von einer slowenischen Bank auf das deutsche Konto des Beklagten bei der Sparkasse Ba. IBAN: DE ... . Als Verwendungszweck ist in dem Kontoauszug der Bank (Anlage K 2) angegeben: "W. F. KRITJE SECURITY DEPOSIT LOAN AGREEMENT." Möglicherweise war dem Verwendungszweck noch angefügt: "H. 01.06.2017".

Dieser Überweisung lag nach dem Vortrag der Klägerin ein "Vertrag über ein Darlehen ohne Rückgriffsmöglichkeit mit Versicherung" (Non Recourse Term Loan Agreement with insurance) zwischen der Br. AG in establishment, vertreten durch ihren Präsidenten I. B., und der H. LTD vom 01.06.2017 zugrunde. In dem in englischer Sprache abgefassten Vertrag verpflichtete sich die H. LTD als Darlehensgeber, der Br. AG in establishment ein Darlehen über 248.000.000,00 EUR auszuzahlen. Zuvor sollte die Darlehnsnehmerin jedoch eine Sicherhei...

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