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Brandenburgisches OLG Urteil vom 20.04.2011 - 4 U 169/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erstattung eines Betrages für die Entsorgung von Klärschlamm und den Rückbau einer Bio-Fresher-Anlage auf ehemaligem DDR-Gelände, den ein Bundesland gegen ein anderes Bundesland geltend macht

 

Normenkette

VZOG § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 01.08.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Potsdam vom 1.8.2007 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 499.786,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) nimmt das beklagte Land (im Folgenden: Beklagter) auf Erstattung eines Betrages von 507.268,73 EUR in Anspruch, den es für die Entsorgung von Klärschlamm und den Rückbau einer Bio-Fresher-Anlage auf dem Gelände des ehemaligen Instituts für G. in G. aufwandte.

Dieses Gelände, das bis zum 3.10.1990 dem Institut für G. der DDR zugeordnet war, hatte der Beklagte nach dem Wirksamwerden des Beitritts als Verwaltungsvermögen des Landes in Besitz genommen. 1992 beantragte er bei der Zuordnungsbehörde, ihm das Gelände als Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Dem trat der Kläger 1993 mit dem Antrag entgegen, ihm das Gelände als früheres Vermögen von ... nach Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages zurückzuübertragen. Über...

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