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Brandenburgisches OLG Urteil vom 19.08.2009 - 3 U 135/08

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Leitsatz (amtlich)

Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer Kombination von Staffelmiete und Indexklausel.

 

Normenkette

PrKV § 4; PrKG § 2 Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 9

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 12.08.2008; Aktenzeichen 12 O 351/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Potsdam vom 12.8.2008 - 12 O 351/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte wird aus einem Gewerbemietvertrag auf Zahlung eines rückständigen Mietzinsanteils von monatlich 406,51 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Zeit von Januar 2004 bis einschließlich März 2007 in Anspruch genommen.

Auf Mieterseite wurde der Mietvertrag zunächst von R. W., der Mutter des Beklagten, geschlossen und durch 3-seitige Vereinbarung vom März 1998 vom Beklagten übernommen. Auf Vermieterseite trat auf der Grundlage einer vertraglich vereinbarten Überleitungsbefugnis die Klägerin in den Vertrag ein. Die Parteien streiten in der Sache um die Wirkungen einer Mietanpassungsvereinbarung, durch die im Mietvertrag Regelungen zu einer Staffelmiete und einer Wertsicherungsklausel getroffen worden sind.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes - insb. auch wegen des Wortlauts der streitigen Klauseln - verweist, hat das LG den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der erhöhten Miete verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Wertsicherungsklausel habe zwar ursprünglich nach den Vorschriften des WährG der auch im Mietvertrag vorgesehenen Genehmigung durch die Landeszentralbank bedurft, sie sei inzwischen aber auch ohne Erteilung dieser Genehmigung wirksam geworden. Dies ergebe sich als...

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