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Brandenburgisches OLG Urteil vom 16.01.2008 - 4 U 95/07

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 23.05.2007; Aktenzeichen 1 O 521/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Az.: 1 O 521/05) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftig entstehender materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.

Er hat behauptet, am 04.03.2005 als Briefzusteller auf dem Weg zwischen dem Eingang des Hauses Z... 182 a in K... und der - verkehrsberuhigten - Straße glättebedingt zu Fall gekommen zu sein. Hierdurch habe er sich eine Fraktur des Sprunggelenkes zugezogen, deren Folgen noch andauerten, sodass ein Schmerzensgeld von mindestens 16.000,- EUR gerechtfertigt sei.

Die Beklagten haben eingewandt, ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen zu sein.

Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 2) sei als Arbeitnehmerin ihres Ehemannes nicht Vertragspartnerin der Hausverwaltung geworden und deshalb nicht in deren Verkehrssicherungspflicht eingetreten. Den ihm obliegenden Beweis dafür, dass sich der Unfall in einem der Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Bereich ereignet habe, sei der Kläger schuldig geblieben. Dem Beklagten zu 1) habe es oblegen, nicht den gesamten, 2,45 Meter breiten Zugang zum Hauseingang, sondern nur einen Gehbereich in einer Breite von 1,50 Metern mit abstumpfenden Mitteln zu behandeln. Ob der Kläger in diesem Bereich gestürzt sei oder ...

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