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Brandenburgisches OLG Urteil vom 15.12.2010 - 3 U 58/10

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 28.01.2010; Aktenzeichen 12 O 389/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.01.2010 - 12 O 389/06 - nebst dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger beansprucht von der berufungsführenden Beklagten als frühere Pächterin Ersatz von Räumungskosten.

Die Beklagte und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen am 17.06.1977 als Nutzungsberechtigte gemäß der §§ 312 ff. ZGB einen unbefristeten Nutzungsvertrag (vgl. K1, 11 GA) über die Teilfläche eines Flurstücks 53, das der Kläger 1983 von den Überlassern erwarb. Es wurde in die Flurstücke 53/1 und 53/2 geteilt, wobei sich die vertragsgegenständliche Fläche auf beide Flurstücke erstreckte. Eigentümerin des Flurstücks 51/1 war eine Frau K... G.... Den hälftigen Miteigentumsanteil des ihm gehörenden Flurstücks 51/2 übertrug der Kläger 2000 zu je ¼ an seine Eltern.

In einem Vorprozess zwischen den hiesigen Parteien mit gleichen Parteirollen hat das Amtsgericht Brandenburg die Beklagte durch Urteil vom 10.09.1999 - 10 C 47/94, rechtskräftig nach Verwerfungsbeschluss des BGH vom 15.06.2005 - XII ZR 104/02, zur Räumung und Herausgabe des Flurstücks 53/2 sowie zum Abriss und zur Entsorgung dortiger Baulichkeiten verurteilt und die weitergehende Klage des Klägers abgewiesen (vgl. K2, 13 GA).

Mit Anwaltsschreiben vom 09.08.2005 ließen die Eltern des Klägers, dieser selbst und Frau G... die Beklagte unter Fristsetzung zur Räumung und Herausgabe ihrer Nutzungsfläche sowie...

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