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Brandenburgisches OLG Urteil vom 15.08.2001 - 7 U 32/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stillschweigende Einbeziehung der ADSp in Speditionsvertrag; Haftungsbegrenzung nach Ziff. 23.3 ADSp

Normenkette

AGBG § 9; ADSp § Ziff. 23.3

Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 51 O 117/00)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam vom 13.12.2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.900 DM, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer beträgt 22.293,81 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Vertragsverhältnis über den Transport von 30 Kartons Computerzubehör aus einem Lager der Klägerin in B. nach Madrid/Spanien in Anspruch.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Tochterunternehmen der A. Ltd.; das Mutterunternehmen hat seinen Sitz in Hongkong. Die Klägerin wurde gegründet, um von ihrem Sitz in B. aus den europäischen Markt zu bedienen.

Unter dem 24.1.2000 erteilte die Klägerin der Beklagten – einem Speditionsunternehmen, mit dem sie in ständiger Geschäftsbeziehung steht – den Auftrag, eine Palette Grafikkarten aus dem Lager der Klägerin in B. abzuholen und an die MSL in Madrid/Spanien zu liefern. Die Beklagte stellte der Klägerin hierfür mit Schreiben vom 31.1.2000, dessen Angaben denen aus dem Frachtbrief sowie den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen entsprechen, neben Frachtkosten auch eine „Speditionsversicherung” sowie „erweiterten Haftungsumfang” in Rechnung; eine Transportversicherung sollte nicht durch die Beklagte erfolgen. Die Rechnungssumme belief sich insgesamt auf 198,...

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