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Brandenburgisches OLG Urteil vom 12.05.1998 - 10 U 35/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftliches Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Einsetzung eines Schlusserben als wechselbezügliche Verfügung.

 

Normenkette

BGB §§ 2270, 2287

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 25.07.1997; Aktenzeichen 1 O 56/96)

LG Potsdam (Urteil vom 17.10.1996)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Juli 1997 abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Oktober 1996 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten veranlaßten Kosten, welche der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers beträgt 330.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück in K. An der S.

Die Beklagte ist eine ehemalige Arbeitskollegin und Freundin, der im Jahre 1936 geborene Kläger der Pflegesohn der am 27.01.1995 verstorbenen F. J. S. (Erblasserin). Der Kläger wurde im Alter von. 1 ½ Jahren in den Haushalt der Erblasserin und ihres ersten Ehemannes B. in M. aufgenommen. In zweiter Ehe war die Erblasserin mit F. S. verheiratet. Als dieser in den Haushalt der Erblasserin nach M. kam, befand sich der Kläger bereits in der Lehre, lebte aber noch im Haushalt seiner Mutter. Er bewohnte das seiner Mutter gehörende Haus in M. noch bis zum Jahre 1962, während die Erblas...

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