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Brandenburgisches OLG Urteil vom 11.06.2014 - 11 U 2/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Wirksamkeit einer Anfechtung wegen Täuschung bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen; Verwertbarkeit von formell nicht ordnungsgemäß erhobenen Daten

 

Normenkette

VVG § 16 Abs. 1, §§ 22, 213 Abs. 2 Sätze 1-2; BGB § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1; VVGEG Art. 1

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 29.11.2012; Aktenzeichen 6 O 106/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.2012 verkündete Urteil des LG Cottbus - 6 O 106/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. In zweiter Instanz streiten die Prozessparteien - im Rahmen einer Feststellungsklage - noch darüber, ob die Beklagte, ein Lebensversicherer, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die neben einer Rentenversicherung mit Wirkung vom 1.5.2004 für die Dauer von 14 Jahren zu den AuM-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Kopie Anlage B3/GA I 63 ff.) zwischen beiden Seiten abgeschlossen wurde, durch Schreiben vom 16.2.2012 (Kopie Anlage K2/GA I 12 = B1/GA I 52) rechtswirksam - wegen arglistiger Täuschung seitens der im Jahre 1958 geborenen Klägerin mittels der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen in einem Zusatzformula...

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