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Brandenburgisches OLG Urteil vom 10.11.2022 - 12 U 69/22

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Verzugszinsen auf den Betrag von 6.125 EUR erst ab dem 29.05.2021 zu zahlen sind. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.125 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die in Belgien wohnhafte Klägerin begehrt die Rückzahlung einer Abschlagszahlung nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 6.125 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Widerrufsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Der Vertrag sei weder bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien an einem Ort außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers noch ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Schließlich seien die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht aufgrund eines Verbraucherbauvertrages nicht gegeben. Mithin sei der Vertrag durch das Kündigungsschreiben vom 11.10.2021 als freie Kündigung nach § 648 S. 1 BGB beendet worden. Die Beklagte sei jedoch nicht zur Übertragung der Aufgaben an einen Subunternehmer berechtigt gewesen. Deshalb genüge der Verweis auf die Subunternehmerleistung für die Darlegung des Vergütungsanspruchs abzüglich ersparter Aufwendungen nicht. Sie könne allein 5 % des Werklohnes, also 1.225 EUR nach § 648 S. 3 BGB verlangen. Die darüber hinausgehende Zahlung der Klägerin von 6.12...

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