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Brandenburgisches OLG Urteil vom 10.10.2012 - 4 U 54/11

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 11.03.2011; Aktenzeichen 2 O 221/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch.

Die Beklagte ist Generalunternehmerin des Bauvorhabens R... in der ...-Straße 70 in P.... Sie beauftragte die Klägerin mit Werkvertrag vom 27. August 2009 unter Einbeziehung der VOB/B mit der Lieferung und Montage der WVDS und Anbringung des Außenputzes in den Baufeldern 1 (bestehend aus den Bauteilen 1 und 2) und 2 des vorgenannten Bauvorhabens zu einem Pauschalpreis von 335.000,00 €. Der Bauvertrag wurde von Rechtsanwalt S... mitunterzeichnet, der mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11. August 2009 zum vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalter bestellt worden war. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 ermächtigte das Amtsgericht Potsdam den vorläufigen Insolvenzverwalter u.a. betreffend des o. g. Bauvorhabens, Verbindlichkeiten mit dem Rang von Masseverbindlichkeiten einzugehen.

Die Klägerin führte die Leistungen aus und verlangte Mitte Dezember 2009 die Abnahme. Unter dem 14. Dezember 2009 legte sie Schlussrechnung (Rechnungsnummer 061/2009), die unter Berücksichtigung eines am 8. September 2009 zu einem Festpreis von 13.000,00 € vereinbarten Nachtrages, Abzügen für Baustrom/Wasser und Bauwesenversicherung sowie ...

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  Leitsatz (amtlich) Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S.v. § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist ...

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