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Brandenburgisches OLG Urteil vom 09.08.2006 - 3 U 223/05

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 16.11.2005; Aktenzeichen 8 O 771/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 16. November 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 771/04 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 20.241,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2004 zu zahlen; die Beklagte wird verurteilt, die ihr sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherungen bei der N... Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr.: L240967041012, Versicherungsnehmerin: S...B..., sowie bei dem Deutschen H..., Versicherungsschein-Nr.: 1 FL-2388702, Versicherungsnehmerin: S... B..., an die Kläger zurückabzutreten und gegenüber den Versicherern die Freigabe zu erklären; es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den am 25.07./06.08.1996 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit der ursprünglichen Nr. 6446303104 (jetzige Konto-Nr. 3172039853) und der ursprünglichen Konto-Nr. 6446303112 (jetzige Konto-Nr. 3172039756) gegen die Kläger keinerlei Ansprüche mehr zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages sowie weiterer 12.000 EUR im Hinblick auf die Verurteilung zur Rückabtretung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bzw. in Höhe von 12.000 EUR hinsichtlich der Rückabtretung leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf von Darlehensverträgen auf Rückzahlung von gezahlten Beträgen, Rückübertragung sicher...

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