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Brandenburgisches OLG Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 204/06

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.11.2006; Aktenzeichen 13 O 230/05)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Kläger wird das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. November 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    • a)

      Das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2006 wird, soweit es auf der Säumnis der Kläger beruht, aufgehoben.

    • b)

      die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 15.809,07 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2002 zu zahlen, es wird festgestellt, dass den Beklagten aus dem zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2. abgeschlossenen Vorausdarlehensvertrag vom 11. September 1998, Kontonummer: 563749001, keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen, und zwar jeweils Zug um Zug gegen die Auflassung eines Miteigentumsanteils von 639/100.000 an dem Grundstück Gemarkung G..., Flurstück 2749, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 5.480 qm, verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 14. Obergeschoß mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 148, eingetragen in dem Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts H... von O..., Blatt 6768, an die Beklagten als Gesamthandsgläubiger sowie die Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch.

    • c)

      Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. 563749001 abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen.

    • d)

      Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern allen Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die ihnen durch die Abwicklung des vorbezeichneten Darlehensvertrages und die Übereignung der vorbezeichneten Eigentumswohnung entstehen.

      Im Übrigen wird die...

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