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Brandenburgisches OLG Urteil vom 08.12.2005 - 12 U 97/05

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 18.05.2005; Aktenzeichen 4 O 700/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.01.2007; Aktenzeichen V ZR 137/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.5.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 4 O 700/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung von Aufwendungen nach § 3 Abs. 3 S. 4 VermG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der in Bezug auf die darin dargestellte notarielle Urkunde vom 13.5.1996 dahin klarzustellen ist, dass Frau F. ein Angebot zur Rückabtretung unterbreitete mit dem Inhalt, dass die Erwerberin den Rückübertragungsanspruch an sie abtritt und sie diese Abtretungserklärung annimmt. Dieses Angebot hat die Beklagte am 4.12.1996 angenommen. Das LG hat die Klage abgewiesen und hat gemeint, dass die geltend gemachten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach substantiiert dargelegt worden seien und begründet erschienen; die Beklagte sei jedoch nicht passivlegitimiert. Vor Bestandskraft des Restitutionsbescheides sei die Beklagte nicht mehr Berechtigte des Restitutionsverfahrens gewesen. Allein des Erlass des Restitutionsbescheides gestalte die Rechtslage noch nicht. Mithin müsse der Verfügungsberechtigte grundsätzlich prüfen, wer Rechtsinhaber aufgrund der Rückübertragung geworden...

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