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Brandenburgisches OLG Urteil vom 07.04.2005 - 12 U 137/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein direkt neben der Rollbahn vorübergehend zum Parken abgestelltes Flugzeug befindet sich auch bei nicht eingeschaltetem Motor in Betrieb i.S.v. § 33 Abs. 1 LuftVG.

2. Zur Abwägung der Verursachungsbeiträge in Bezug auf eine Flugzeugkollision, die sich dadurch ereignet hat, dass ein zum Zwecke des Starts die Rollbahn befahrendes Flugzeug mit einem neben der Rollbahn abgestellten Flugzeug kollidiert.

 

Normenkette

LuftVG § 33 Abs. 1, § 41 Abs. 1; BGB §§ 254, 823

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen 1 O 327/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.7.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Neuruppin, Az.: 1 O 327/02, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin wird des Rechtsmittels der Berufung verlustig erklärt, soweit sie die Berufung in Höhe eines Betrages von 2.750,58 EUR sowie die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Berufung insgesamt zurückgenommen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Flugunfall vom 16.2.2002, der sich dadurch ereignete, dass der von einer Flugschülerin und dem Beklagten zu 1) als Fluglehrer geführte Motorsegler vor dem Start während des Rollvorganges mit einer auf der rechten Seite neben dem Rollfeld abgestellten Robin kollidierte, wobei aufgrund dieses Vorganges auch die in der Nähe der Robin abgestellte Piper beschädigt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sac...

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