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Brandenburgisches OLG Urteil vom 06.08.2008 - 4 U 169/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines Grundstücks nach dem Vermögenszuordnungsgesetz: Schadensersatzanspruch des Restitutionsberechtigten gegen den Verfügungsbefugten wegen längerfristiger Vermietung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der Verfügungsberechtigte das Grundstück vor dessen Zuordnung an den VZOG-Restitutionsberechtigten entgegen der Verfügungssperre des § 12 Abs. 1 S. 1 VZOG längerfristig vermietet, steht dem Restitutionsberechtigten kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zu, wenn durch die Vermietung an ein Unternehmen 9 neue Arbeitsplätze geschaffen worden sind (Rz. 39)(Rz. 40)(Rz. 44)(Rz. 45)(Rz. 46).

 

Normenkette

VZOG § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2-3; KrW-/AbfG § 27; BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 01.08.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2009; Aktenzeichen V ZR 182/08)

 

Tenor

Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Potsdam vom 1.8.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das klagende Land zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 %des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das klagende Land nimmt das beklagte Land auf Erstattung von Kosten im Umfang von 507.286,73 EUR in Anspruch, die ihm für die Beräumung und den Rückbau einer sog. Biofresher-Anlage entstanden sind, die die Umweltforschung G. GmbH (im Folgenden: U. GmbH) auf in G. gelegenen Grundstücken betrieben hatte.

In Bezug auf die streitbefangenen Grundstücke hatten beide Par...

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