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Brandenburgisches OLG Urteil vom 03.06.2009 - 4 U 111/08

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Normenkette

BGB §§ 611-612; GOÄ

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 06.06.2008; Aktenzeichen 3 O 330/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.01.2010; Aktenzeichen III ZR 188/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.6.2008 verkündete Urteil des LG Neuruppin - 3 O 330/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt ein ärztliches Laboratorium und ist auf das Gebiet der humangenetischen Diagnostik spezialisiert. Sie begehrt von dem Beklagten Vergütung für auf diesem Gebiet vorgenommene labormedizinische Untersuchungen an dessen Blut.

Der Beklagte befand sich im Mai und Juni 2006 bei Herrn Dr. K.-D. S. in der Gemeinschaftspraxis der Streithelferin in hausärztlicher Behandlung. Dort berichtete er davon, dass sein Vater an einer Teilausprägung des Marfansyndroms leide, infolgedessen dieser einen Klappenfehler an der Aortaklappe hatte, der habe operiert werden müssen. Der Beklagte gab am 31.5.2006 bei der Streithelferin eine Blutprobe ab, die auf das sog. "Marfan-Syndrom" untersucht werden sollte. Zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin ist streitig, ob es einige Tage danach zu einem Telefonat des Hausarztes des Beklagten mit der bei der Klägerin beschäftigten Zeugin Dr. T. kam, bei dem diese - nach den Behauptungen der Klägerin - darauf aufmerksam gemacht haben soll, dass es sich um eine zeit- und kostenintensive Untersuchung ...

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