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Brandenburgisches OLG Urteil vom 03.05.2006 - 13 U 172/05

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 12.09.2005; Aktenzeichen 2 O 442/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen V ZR 116/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.9.2005 verkündete Urteil des LG Potsdam - 2 O 442/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Wertausgleich nach erfolgter Restitution des in L. gelegenen Grundstücks Flur 11, Flurstück 100 in Anspruch.

Die Klägerin, Frau S. Sch., ist Tochter und Alleinerbin nach dem am 7.9.1999 verstorbenen Herrn B.Z. Dieser war neben den Herren S. und F...Z.Erbe in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Frau E. Z., die am 11.10.1997 vorverstorben war. Frau E. Z. war ihrerseits Alleineigentümerin des Grundstücks Flur 11, Flurstück 100 der Gemarkung L. Frau E.Z. und ihr vorverstorbener Ehemann, Herr R. Z., hatten das streitgegenständliche Grundstück, als Reichsheimstätte, mit Vertrag vom 9.9.1940 und Auflassung vom 27.1.1941 von der Gemeinnützigen Aktiengesellschaft für Angestellte - Heimstätten (GAGFAH) erworben. Nach dem Tod ihres Ehemannes, R.Z., wurde Frau E.Z. am 24.4.1997 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Stadt L. hatte ihrerseits die im Grundbuch der Stadt L.Bl. 2726 eingetragenen Parzellen für 23.500 Reichsmark (das streitbefangene Grundstück ist hiervon nur ein geringfügiger Teil) vom Nachlasspfleger der am 22.1.1929 verstorbenen C. P.., einer Halbjüdin erworben. Die Stadt L. übertrug das streitbefangene Grundstück an die GAGFAH.

Die ...

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