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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 31.01.2005 - 9 WF 19/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Zwangsgeldfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 FGG in einer Familiensache ist die einfache Beschwerde statthaft.

2. Die Festsetzung ist unzulässig, wenn der zu erzwingenden Handlung Folge geleistet wurde. Auf den Zeitpunkt der Ausführung der Handlung kommt es nicht an.

 

Normenkette

VAHRG § 11; FGG § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Beschluss vom 11.11.2004; Aktenzeichen 52 F 33/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert beträgt 300 Euro.

 

Gründe

I. Nachdem die Antragstellerin mehrfachen Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen zum Versorgungsausgleich nicht fristgemäß nachkam, hat das AG mit der am 11.11.2004 erlassenen, angefochtenen Entscheidung gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld i.H.v. 300 Euro gem. §§ 11 VAHRG, 33 FGG festgesetzt. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 9.12.2004 zugegangen. Bereits zuvor, am 7.12.2004, hatte sie die geforderten Unterlagen eingereicht.

Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes im angefochtenen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz v. 14.12.2004 eingereichte Beschwerde der Antragstellerin, der das AG nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist gem. § 19 FGG zulässig. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 FGG in einer Familiensache ist nicht mit der befristeten Beschwerde gem. § 621e ZPO anzugreifen, da es sich bei der Festsetzung nicht um eine Endentscheidung handelt. Maßnahmen nach § 33 FGG sind solche der Vollstreckung, eine Entscheidung über die Hauptsache erfolgt nicht. Damit ist die einfache Beschwerde gem. § 19 Abs. 1 FGG das stat...

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