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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 29.07.2008 - Verg W 10/08

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Verfahrensgang

Vergabekammer Brandenburg (Entscheidung vom 28.05.2008; Aktenzeichen VK 10/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 28.5.2008 - VK 10/08 - aufgehoben.

Der Auftraggeberin wird aufgegeben, die Wertung zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes unter Einbeziehung der Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Antragstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenates zu wiederholen. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Verfahrensgebühr wird unter Berücksichtigung der persönlichen Gebührenfreiheit der Auftraggeberin auf 1.875,00 EUR festgesetzt. Sie ist von der Antragstellerin und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Auftraggeberin ist von der Zahlung der Gebühren befreit.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer tragen die Auftraggeberin und die Beigeladene je zu einem Viertel, im Übrigen trägt sie die Antragstellerin selbst.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragstellerin zur Hälfte, im Übrigen trägt sie die Beigeladene selbst.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, des Verfahrens der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Beigeladene.

 

Gründe

I.

Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v...

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