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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 28.11.2016 - 13 UF 161/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für isolierte Versorgungsausgleichssache (vgl. § 217 FamFG) nach § 120 FamFG erfasst auch nicht-inländische Versorgungsanwartschaften, wie sich im Umkehrschluss aus § 102 Nr. 2 FamFG ergibt (vgl. Hau in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 102 FamFG, Rn. 7 m.w.N.).

2. Versorgungsausgleichssachen fallen weder in den persönlichen noch in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 13 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ).

3. Art. 14 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten (Immunitätenprotokoll, Bundesgesetzblatt II 1976, 985) gewährt Bediensteten des europäischen Patentamts keine Immunität in Versorgungsausgleichssachen.

4. Die Gewährung von Immunität für internationale Organisationen und deren Bedienstete ist allgemeine völkerrechtliche Praxis und folgt dem Grundsatz der funktionalen Immunität. Das Interesse der Vertragsstaaten an einer guten Arbeitsfähigkeit des europäischen Patentamts (vgl. EGMR, Urteil vom 06.01.2015 - 415/07 = NVwZ-RR 2016, 644, Rn. 67) gibt keine Veranlassung, den Begriff und das Verständnis der durch Immunität zu schützenden Handlungen über den klaren Protokollwortlaut hinaus extensiv auf familienrechtliche Verpflichtungen zu erstrecken, die die Handlungsfähigkeit des Bediensteten in Ausübung seines Amtes unberührt lassen.

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Beschluss vom 25.08.2016; Aktenzeichen 54 F 22/15)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Neuruppin vom 25.08.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis 4000 EUR festgesetzt.

II. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von...

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