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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 26.10.2021 - 10 UF 40/21

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Verfahrensgang

AG Brandenburg (Aktenzeichen 44 F 102/19)

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12.04.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Vater begehrt Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs vom 20.02.2019 - 45 F 16/19 - (BA Bl. 44) und möchte in Bezug auf seinen Sohn ..., geboren am ..., die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells erreichen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 12.04.2021 hat das Amtsgericht in Abänderung des Umgangsvergleichs vom 20.02.2019 ausgesprochen, dass eine Regelung des Umgangs des Vaters mit seinem Sohn nicht stattfinde. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 260 ff. bzw. in Kopie anbei).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Durch die Entscheidung des Amtsgerichts werde sein grundgesetzlich garantiertes Elternrecht verletzt. Da er in der Anhörung vom 19.03.2021 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, begleiteten Umgang abzulehnen, habe das Amtsgericht mit der Nichtregelung des Umgangs bewusst einen faktischen Umgangsausschluss geschaffen, für den es keine rechtliche Grundlage gebe.

Es sei bei ihm allein zu verbalen Entgleisungen gekommen, die im Übrigen daher rührten, dass weder die Sachverständige noch das Gericht ihn hinreichend angehört hätten. Er sei weder dem Kind noch der Mutter gegenüber gewalttätig geworden. Ein Anti-Gewalt-Training, wie es die Sachverständige als notwendige Voraussetzung für eine Fortführung unbegleiteten Umgangs empfohlen habe, sei eine unverhältnismäßige Voraussetzung für den Umgang mit dem Kind.

Es habe sich bei der verbalen Entgleisung auch nur um einen einm...

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