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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 25.07.2018 - 1 AR 10/18 (SAZ)

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Normenkette

FamFG § 4 S. 1; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 273 S. 1; RPflG § 3 Abs. 2 Nr. 2b; RPflG § 4 Abs. 1

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Neuruppin.

Gründe

I. Für den zum damaligen Zeitpunkt im dortigen Gerichtsbezirk wohnhaften Betroffenen wurde am 19. Januar 2018 beim Amtsgericht Königs Wusterhausen die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Nachdem der Betroffene zunächst in einer therapeutischen Wohngruppe in B... untergebracht war, zog er nach seiner Entlassung im April 2018 zu seiner in K... lebenden Freundin und ihrer Familie. Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen richtete das Amtsgericht Königs Wusterhausen mit Beschluss vom 24. April 2018 eine Betreuung für den Betroffenen ein und gab das Verfahren sodann mit Beschluss vom selben Tag an das Amtsgericht Neuruppin ab.

Das Amtsgericht Neuruppin hat die Übernahme des Verfahrens am 9. Mai 2018 unter Hinweis auf die ausstehende Kostenprüfung abgelehnt, woraufhin das Amtsgericht Königs Wusterhausen die Sache mit Verfügung des Rechtspflegers vom 24. Mai 2018 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.

II. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG in Verbindung mit §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da sich die beiden mit der Sache befassten Gerichte nicht über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abgabe im Sinne von § 4 Satz 1 FamFG einigen können und das Brandenburgische Oberlandesgericht das nächsthöhere gemeinsame Gericht ist.

Einer Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass die Vorlage der Akten durch den Rechtspfleger des abgebenden Gerichts erfolgt ist. Der insoweit vertretenen Auffassung, nach der mit Blick auf die im Betreuungsverfahren bestehenden laufenden...

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