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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 24.03.2014 - 10 WF 19/14

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Leitsatz (amtlich)

Legt ein Beteiligter ein unvollständiges VKH-Gesuch vor und fügt die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bei, kann der Antrag nicht schon deshalb zurückgewiesen werden. Vielmehr muss das Gericht den Beteiligten, auch wenn er anwaltlich vertreten ist, auf die Unvollständigkeit hinweisen, ihm eine angemessene Frist setzen und ihn auffordern, die fehlende Formularerklärung nachzureichen. Erst wenn der Beteiligte die Frist verstreichen lässt, darf das Gericht den VKH-Antrag ablehnen.

 

Normenkette

FamFG § 117

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 27.01.2014; Aktenzeichen 2.1 F 398/13)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschuss des AG Strausberg vom 27.1.2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG Strausberg zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Antragsgegnerin hat durch Schriftsatz vom 1.11.2013 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt und angegeben, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei beigelegt, was tatsächlich nicht der Fall war. Mit Verfügung vom 19.11.2013 hat das AG an die "VKH-Unterlagen" erinnert. Nachdem eine Reaktion nicht erfolgte, hat das AG durch Beschluss vom 27.1.2014 den VKH-Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen, weil sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Anlagen waren der Beschwerdeschrift nicht beigefügt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin stellt eine sofortige Beschwerde gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dar und ist als solche zulässig. Sie führt zu der ...

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