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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 24.02.2021 - 11 U 218/20

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Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 1 O 345/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.12.2021; Aktenzeichen IV ZB 11/21)

 

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin vom 22. Dezember 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. September 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 1 O 345/17 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts im angefochtenen Urteil werden auf jeweils bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer gebündelten Geschäftsinhaltsversicherung geltend.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Klage abgewiesen.

Gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 1.10.2020 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit am 2.11.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 7.12.2020, deren Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich mangels Rücklauf des Empfangsbekenntnisses nicht feststellen lässt, hat der Vorsitzende des Senates darauf hingewiesen, dass innerhalb der bis zum 1.12.2020 laufenden Frist des § 520 Abs. 2 ZPO keine Berufungsbegründung zu den Akten gelangt ist und die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Daraufhin hat die Klägerin mit am 22.12.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fo...

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BGH IV ZB 11/21
BGH IV ZB 11/21

  Verfahrensgang Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 24.02.2021; Aktenzeichen 11 U 218/20) LG Neuruppin (Entscheidung vom 15.09.2020; Aktenzeichen 1 O 345/17)   Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss ...

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