Leitsatz (amtlich)
Sequestrationkosten und die auf einem vom Seugester geschlossenen Vertrag beruhenden Lagerkosten sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung, die nach § 788 ZPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden könnten.
Normenkette
ZPO §§ 103-104, 788
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 18 O 326/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt (Oder) vom 11.1.2005 (18 O 326/01) aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsklägerin vom 23.8.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.923,35 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte eine durch Beschl. v. 4.10.2001 vom LG Frankfurt (Oder) erlassene einstweilige Verfügung erwirkt. Darin hat das LG angeordnet, dass die Verfügungsbeklagte die in ihrem Besitz befindlichen auf deren Betriebsgrundstück in Blumberg lagernden näher bezeichneten KEG-Bierfässer (Leergut) an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben hat. Außerdem hat das LG die Durchsuchung des Betriebsgrundstückes zur Vollstreckung der Herausgabe gestattet.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das LG durch Urt. v. 12.12.2001 die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.
Am 19.10.2001 hat der Gerichtsvollzieher Nespethal in Bernau die Herausgabevollstreckung auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 4.10.2001 betrieben und an diesem Tage die
herausgegebenen Fässer an den als Sequester bestimmten Obergerichtsvollzieher Muchow in Glienicke übergeben. Dieser hat die Fä...