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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 23.03.2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 49/20 (35/20)

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Verfahrensgang

AG Nauen (Entscheidung vom 24.09.2019; Aktenzeichen 34 OWi 521/18)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 24. September 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg vom 5. Juni 2018 ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h eine Geldbuße von 160,- Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot unter der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet worden. Den hiergegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Nauen durch Urteil vom 24. September 2019 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein, der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Der Betroffene sei bereits mit der Ladung zum Termin am 17. Mai 2019 darüber belehrt worden, dass er bei erneuter Krankmeldung ein amtsärztliches Attest vorzulegen habe. Dies sei nicht erfolgt.

Gegen dieses dem Betroffenen am 27. September 2019 zugestellte Urteil hat er mit Anwaltsschriftsatz vom 1. Oktober 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beantragt und zugleich Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit Anwaltsschriftsatz vom 4. November 2019 begründet hat.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwischenzeitlich rechtskräftig verworfen worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Nauen zurückzuverweisen.

II.

Die gemäß §...

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