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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 22.06.2018 - 10 UF 109/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB

 

Tenor

I. Das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 05.06.2018 wird verworfen.

II. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 02.07.2015, erlassen am 03.07.2015 (6 F 350/15), abgeändert.

Der Umgang des Vaters mit dem Minderjährigen F... K..., geboren am ...11.2004, wird bis zum 31.12.2019 ausgesetzt.

Der Mutter wird aufgegeben, dem Vater zum 15.08.2018 und sodann jeweils zum 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres eine Kopie des aktuellen Schulzeugnisses und ein Foto des gemeinsamen Kindes zu übersenden.

Der Mutter wird aufgegeben, dem Vater zum 15.08.2018 und sodann jeweils zum 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres schriftlich Auskunft über die Freizeitaktivitäten und den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen und hierzu jeweils aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen.

III. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19.10.2015, erlassen am 20.10.2015 (6 F 11/15), wird zurückgewiesen.

IV. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Umgang des Vaters mit seinem minderjährigen Sohn und die elterliche Sorge für dieses Kind.

Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Aus ihrer Beziehung ist das Kind F..., geboren am ...11.2004, hervorgegangen. Mangels Abgabe einer Sorgeerklärung ist die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Die Eltern trennten sich im Jahr 2014. Seit der Trennung lebt das gemeinsame Kind ...

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