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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 21.10.2016 - 13 UF 111/16

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Leitsatz (amtlich)

Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte ist weder aus § 242 BGB noch aus § 1353 Abs. 1 S 2 BGB verpflichtet, seine Versorgungsanrechte mit extern zu teilenden Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten zu verrechnen.

Normenkette

BGB § 242; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2

Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 15.06.2015)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Nauen - Familiengericht - vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Ansehung zweier Anrechte, hinsichtlich derer er die Antragsgegnerin zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung für verpflichtet hält.

Er ist Landesbeamter. Nach den Auskünften der Versorgungsträger beträgt der Ausgleichswert seiner extern zu teilenden Anwartschaften aus der Beamtenversorgung 233,05 EUR monatlich und der Ausgleichswert der intern zu teilenden Anwartschaften der Antragsgegnerin in der Gesetzlichen Rentenversicherung 10,0033 Entgeltpunkte.

Der Antragsteller hat gemeint, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Anwartschaften auf der Basis der sich aus dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit errechnenden Monatsbeträge miteinander zu verrechnen, was zum Wegfall seiner Ausgleichspflicht und zu einer Reduzierung des zu Lasten der Antragsgegnerin vorzunehmenden Ausgleichs führe. Hierzu hat er geltend gemacht, die Durchführung der externen Teilung seines Anrechts aus der Beamtenversorgung benachteilige ihn, weil seine Altersversorgung aus der Beamtenversorgung höherwertiger sei, als die der gesetzlichen Rentenversicherung, "bei evtl. Bestehen einer besonderen Alter...

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