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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 20.12.2013 - 13 UF 225/13

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Leitsatz (amtlich)

Die Systematik der §§ 116 III 3, 120 II FamFG verbietet es, den unwiederbringlichen Verlust einer Unterhaltszahlung, die innerhalb des Zeitraums geleistet wird, für den sie geschuldet wird, als einen nicht zu ersetzenden Nachteil zu beurteilen. Für die Einstellung der Vollstreckung von Unterhaltsrückständen reicht die - unwidersprochene - Darlegung des endgültigen Verlustes an den nach Verbrauch zur Rückerstattung unfähigen Gläubiger aus, um einen nicht zu ersetzenden Nachteil geltend zu machen.

Normenkette

FamFG § 116 Abs. 3; FamFG § 120 Abs. 1; FamFG § 120 Abs. 2; ZPO § 707; ZPO § 719

Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 18.10.2013; Aktenzeichen 23 F 23/13)

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Nauen vom 18.10.2013 wird eingestellt, soweit der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin zu Händen von deren Mutter monatlich im Voraus Unterhalt i.H.v. mehr als 120 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe (§ 1612a BGB) abzgl. der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu zahlen (Nr. 1 der Entscheidungsformel), und sich ein Vollstreckungsantrag auf Forderungen bezieht, die früher als am letzten Fälligkeitstermin vor der Antragstellung fällig geworden sind, soweit der Antragsgegner verpflichtet worden ist, rückständigen Unterhalt i.H.v. 704 EUR nebst Zinsen an die Antragstellerin zu zahlen (Nr. 2 der Entscheidungsformel).

Im Übrigen wird der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Nauen vom 18.10.2013 einzustellen, abgelehnt.

Gründe

I.1. Der Antragsgegner verpflichtete sich mit einer Jugendamtsurkunde, an die Antragstellerin, seine minderjährige, einkommens- und vermögenslose Tochter, ab dem 1.12.2012 Unterhalt i.H.v. 120 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Alters...

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