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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 19.05.2015 - 10 UF 63/14

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Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach bei Aufhebung einer Entscheidung, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen soll, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht, gilt auch in Bezug auf Folgesachen, die möglicherweise außerhalb der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG anhängig gemacht worden sind. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht im Hinblick darauf, dass sich das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen erst in zweiter Instanz feststellen lässt, beginnt die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG erneut zu laufen.

 

Normenkette

FamFG §§ 146, 137

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 26.02.2014; Aktenzeichen 2.1 F 372/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 26.2.2014 verkündete Beschluss des AG Strausberg aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert wird auf 8.694 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am... 10.1971 geborene Antragstellerin und der am... 6.1963 geborene Antragsgegner schlossen vor dem Standesamt D. am 20.2.2003 die Ehe. Am 23.6.2004 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, der Gütertrennung, einen Unterhaltsverzicht und einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs beinhaltete.

Mit dem am 30.11.2013 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin begehrt, die Ehe zu scheiden. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass man bereits seit dem 10.1.2012 voneinander getrennt lebe. Die Trennung sei dadurch erfolgt, dass der Antragsgegner in Untersuchungshaft genommen worden sei und sich seither in Strafhaft befinde. Durch Verfügung vom 23.12.2013 hat das A...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 146 Zurückverweisung
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  (1) 1Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. 2Das ...

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