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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 18.10.2007 - 9 WF 288/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung eines volljährigen Kindes an das Bestimmungsrecht der Mutter über die Art der Unterhaltsgewährung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine Übereinkunft zwischen den Eltern - die auch konkludent getroffenen werden kann - gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB zustande gekommen, so kann sich ein Elternteil davon nicht ohne das Vorliegen besonderer Gründe durch eine andere Art der Unterhaltsgewährung loslösen.

2. Hat ein Kind lange Zeit bei einem Elternteil gelebt, kann das Recht dieses Elternteils auf Fortführung dieser gefestigten Lebensverhältnisse ein schützenswerter Belang sein.

 

Normenkette

BGB § 1612 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 04.09.2007; Aktenzeichen 33 F 189/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angestrengte Klage der Antragstellerin ist angesichts eines in weiten Teilen unsubstantiierten Sachvortrages nach derzeitigem Stand gänzlich unschlüssig. Soweit die Antragstellerin sich auf ihren Ausbildungsunterhaltsanspruch ggü. der Antragsgegnerin beruft (§§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB), steht dem das der Antragsgegnerin nach derzeitigem Stand zustehende und von ihr auch ausgeübte Bestimmungsrecht des § 1612 Abs. 2 BGB entgegen.

1. Der Antragsgegnerin steht nach derzeitigem Stand das elterliche Bestimmungsrecht zu, obgleich in der Regel beide Eltern ausübungsberechtigt sind, § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB. Dies folgt aus vormals bestehenden Übereinkunft beider Elternteile betreffend des Bestimmungsrechtes. Angesichts des Inhaltes des Schreibens der Antragsgegnerin vom 25.8.2007 (Bl. 15 HA), dem die Antragstellerin bislang in keiner Weise entgegengetreten ist, hat die Antragstellerin wohl sei...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1612 Art der Unterhaltsgewährung

  (1) 1Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. 2Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.  (2) 1Haben Eltern einem unverheirateten ...

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