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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 18.10.2005 - 10 UF 167/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie. Grundsätze der Gesamtabwägung von Kindeswohl und dem Recht der leiblichen Eltern

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Abwägung zwischen dem Recht der leiblichen Eltern und dem Kindeswohl im Rahmen von Entscheidungen gem. § 1632 Abs. 4 BGB darüber, ob ein Kind bei der Pflegefamilie verbleiben soll, ist es von Bedeutung, ob das Kind wieder in seine Familie zurückkehren soll oder ob nur ein Wechsel der Pflegefamilie beabsichtigt ist.

 

Normenkette

BGB § 1632 Abs. 4, § 1666

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 22.07.2005; Aktenzeichen 5.0 F 182/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt F. gegen den Beschluss des AG Frankfurt/O. vom 22.7.2005 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Das Jugendamt der Stadt F. hat die außergerichtlichen Kosten der Pflegeeltern und der Mutter zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt F. ist gem. § 621e ZPO zulässig, da die angefochtene Verbleibensanordnung des AG gem. § 1632 Abs. 4 BGB eine Endentscheidung über Familiensachen i.S.d. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621e Rz. 15 sowie § 621 Rz. 38; Johannsen/Henrich/Sedemund/Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 621e ZPO Rz. 3 sowie § 23b GVG Rz. 28; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Schael, § 3 Rz. 87).

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 1632 Abs. 4 BGB kann das FamG, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Die Vor...

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  (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.  (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und ...

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