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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 18.01.2011 - 10 UF 161/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für Master-Studium nach zuvor absolviertem Bachelor-Studiengang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Anspruch des Kindes, das bereits ein Bachelor-Studium absolviert hat, auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB für ein anschließendes (konsekutives) Master-Studium.

2. Einen Studenten trifft neben dem Studium regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit. Übt ein Student gleichwohl eine (Neben-) Erwerbstätigkeit aus, so stellt die Vergütung, die er hierfür erhält, grundsätzlich Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit dar. Die Anrechnung solcher Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit bestimmt sich auch im Verwandtenunterhaltsrecht nach dem - hier entsprechend heranzuziehenden - Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1610 Abs. 1-2, § 1577 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 29.06.2010; Aktenzeichen 2.2 F 354/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Strausberg vom 29.6.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.646 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit von 11/2008 bis 9/2009 in Anspruch.

Der Antragsgegner ist der Vater des am 21.12.1980 geborenen Studenten S. S.. Dieser legte in 6/2000 das Abitur ab und leistete von 12/2000 bis 10/2001 seinen zivilen Ersatzdienst. Zum Wintersemester 2001/2002 nahm S. das Studium der Informationstechnik an der Technischen Universität Berlin auf, das er im Sommersemester 2002 abbrach. Ab 8/2002 absolvierte S. eine Berufsausbildung zum IT-Systemkaufmann, die er in 7/2005 mit Erfolg abschloss. Zum Wintersemester 2005/2006 begann S. an der Techn...

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