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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.06.2020 - 9 UF 212/19

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Leitsatz (amtlich)

Zur einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB und Rückführung eines Pflegekindes trotz strafrechtlicher Verurteilung des Pflegevaters wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach erfolgter Trennung der Pflegeeltern.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Pflegemutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. September 2019 - Az. 36 F 85/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Verbleib bzw. die Rückführung des am... Oktober 2014 geborenen E... N... in den Haushalt der bisherigen Pflegemutter K... D... wird angeordnet.

Die Pflegemutter K... D... wird beauflagt sicherzustellen, dass jegliche Kontaktaufnahme E... und dem Pflegevater A... D... ausschließlich nach Maßgabe der Anordnungen des Amtsvormunds stattfindet.

Der weitergehende Antrag der Pflegeeltern D... wird zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die dem Antragsteller aus der Wahrnehmung des Termins am 4. Juni 2020 entstandenen Auslagen hat dieser selbst zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Rückführung des Pflegekindes in den Haushalt der (früheren) Pflegemutter im Rahmen einer Verbleibensanordnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind bzw. waren die Pflegeeltern des am... Oktober 2014 geborenen "E..." (Namensgebung noch offen) N... Das Kind lebt bereits seit ... Oktober 2014 bei den Antragstellern; es handelte sich seit jeher um eine auf Dauer angelegte, nämlich mit dem Ziel der Adoption des Kindes eingerichtete Pflege.

In dem gesondert anhängigen Adoptionsverfahren (Az. 37 F 16/16 des Amtsgerichts Oranienburg) wu...

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Leitsatz (amtlich) Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein ...

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