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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.05.2021 - 15 UF 6/21

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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 27.11.2020 - 460 F 150/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Beteiligten und das anzuhörende Jugendamt hatten Gelegenheit, ihre tatsächlichen Behauptungen und Rechtsansichten schriftlich darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Erkenntnissen eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren führen könnte.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Potsdam 460 F 179/18 (Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. §§ 1, 2 GewSchG), 460 F 212/18 (Kindschaftsverfahren betreffend die elterliche Sorge für die weiteren Kinder der Eltern, M...-R... und R...-O... A...), 460 F 51/19 F (Kindschaftsverfahren betreffend eines Teilbereichs der elterlichen Sorge für L...-N...), 460 F 133/20 (Kindschaftsverfahren der einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L...-N...), 460 F 312/20 (Kindschaftsverfahren der einstweiligen Anordnung betreffend das elterliche Umgangsrecht mit L...-N...) zu Informationszwecken beigezogen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim zuständigen Gericht eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem die Antragsgegnerin erreichen will, dass unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Antrag des Antragstellers, ihm das Sorgerecht für die gemeinsame minderjährige Tochter L...-N... zu übertragen, abgewiesen wird, es mithin bei dem gemeinsamen Sorgerecht verbleibt, ...

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