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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 15.02.2005 - 6 W 41/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe einer Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren und sofortiges Anerkenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abgabe einer Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren steht der Sofortigkeit eines Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO nicht entgegen. Die früher herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die sich im wesentlichen auf die weggefallene Vorschrift des § 307 Abs. 2 a.F. ZPO stützte, ist obsolet.

 

Normenkette

ZPO § 93

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen 6 O 431/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Anerkenntnisurteil der 6. Zivilkammer des LG Potsdam vom 1.12.2004 (6 O 431/04) im Kostenpunkt abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes geltend.

Der Ehemann der Klägerin ist Makler. Er vermittelte den Beklagten die Gelegenheit zum Erwerb eines Erbbaurechtes und zum Kauf des Grundstücks, auf dem das Erbbaurecht eingetragen war. Die Beklagten schlossen den Vertrag hinsichtlich des Erbbaurechts am 28.11.2003 ab; der Kaufpreis betrug 53.000 EUR. Der Grundstückskaufvertrag wurde am 2.9.2004 abgeschlossen; der Kaufpreis betrug 104.000 EUR.

Mit Schreiben vom 23.3.2004 rechnete der Ehemann der Klägerin seine Provision von 5 % zzgl. MwSt i.H.v. 9.106 EUR ab. Die Beklagten korrigierten die Rechnung ausgehend von einer "Berechnungsgrundlage gem. Vertrag § 16 53.000 EUR abzgl. Kaufpreis Garage (Eigentum Wolf) 2.500 EUR 50.500 EUR" auf einschließlich MwSt 2.929 EUR. Die Zahlung dieses Betrages machten sie in ihrem Erwiderungsschreiben vom 28.3.2004, dem die korrigierte Rechnung beigefügt war,...

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