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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 14.12.2015 - 10 UFH 8/15

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Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls hinsichtlich des laufenden Unterhalts reicht es, um eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bewirken zu können, nicht aus, wenn der Unterhaltsschuldner geltend macht, ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts gegen den Unterhaltsgläubiger sei voraussichtlich nicht realisierbar.

Normenkette

FamFG § 120

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 01.07.2015; Aktenzeichen 2.1 F 178/13)

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des AG Strausberg vom 1.7.2015 (2.1 F 178/13) vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 29.10.2015, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG vom 1.7.2015 betreffend die Antragstellerin zu 1. einstweilen einzustellen, soweit höherer Unterhalt als monatlich 200 EUR für die Zeit ab Januar 2016 tituliert ist, §§ 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO, ist unbegründet. Denn der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat das Gericht, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 ZPO und des § 719 Abs. 1 ZPO kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden, § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG. Mithin bedarf es auch hier der Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils. An einer solchen fehlt es hier in Bezug auf die allein vom Vollstreckungsschutzantrag erfasste Zeit ab Januar 2016.

Dass ein Anspruch auf Rück...

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