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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 14.04.2016 - 10 WF 48/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Auskunftsansprüche gemäß § 1686 BGB sind nicht als nicht vertretbare Handlung durch Zwangsmittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO zu vollstrecken. Vielmehr ist die Auskunftsverpflichtung nach § 1686 BGB als Annexanspruch zum Anspruch auf Regelung des Umgangs den Vollstreckungsregeln der §§ 88 ff. FamFG zuzuordnen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung, Auskunft zu erteilen, können somit Ordnungsmittel, die Sanktionscharakter haben, festgesetzt werden.

2. Auch im Rahmen des § 1686 BGB ist grundsätzlich die Verpflichtung, Auskunft zu erteilen, von der Verpflichtung, Belege vorzulegen, zu unterscheiden.

3. Soweit die Mutter durch gerichtliche Entscheidung verpflichtet worden ist, aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen, kann dies im Einzelfall so zu verstehen sein, dass es sich um Atteste von Ärzten bzw. Therapeuten handelt, die das Kind in dem jeweils vorangegangen halben Jahr tatsächlich untersucht haben, weil die Mutter Veranlassung hatte, das Kind bei ihnen vorzustellen, Gegenstand der Verpflichtung auf Belegvorlage somit nur Atteste sind, die Ärzte und Therapeuten anlässlich einer ohnehin anstehenden Untersuchung erteilen sollten.

 

Normenkette

BGB § 1686

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 17.11.2015; Aktenzeichen 6 F 318/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.03.2017; Aktenzeichen XII ZB 245/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Mutter zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 15.7.2015 (Bl. 591) hat der Senat auf die Beschwerde der Mutter unter Abänderung des Beschlusses des AG Bernau bei Berlin vom 19.7.2013 (6 F 318/13) den Vollzug des Beschlusses des AG vom 12.3.2012 (6 F ...

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