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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 14.04.2005 - 2 Ws 47/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des beigeordneten Nebenklägerbeistands. Anwendbares Recht

 

Leitsatz (amtlich)

›Die Vergütung des Beistands für den Nebenkläger nach § 397a Abs. 1 StPO bemisst sich nach dem neuen Gebührenrecht des RVG, wenn der Rechtsanwalt nach dem 1.7.2004 bestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt schon vor dem Stichtag ein Wahlmandat innehatte. Eine Anordnung der Rückwirkung der Bestellung auf ein Datum vor dem Stichtag ist unbeachtlich.‹

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 21.02.2005; Aktenzeichen 24 KLs 2/04)

StA Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 220 Js 40087/02)

 

Gründe

I.

In dem erstinstanzlich beim Landgericht anhängigen Strafverfahren wurde den Angeklagten unter anderem ein Verbrechen des schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last gelegt. Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Schriftsatz vom 2. April 2004, dem eine Vollmacht vom 3. Dezember 2003 beigefügt war, und beantragte, sie der Nebenklägerin gemäß §§ 397a Abs. 1 S. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO als Beistand zu bestellen. Mit Beschluss vom 18. August 2004 bestellte das Landgericht die Beschwerdeführerin "seit dem 16.4.04". Am 15. Oktober 2004 wurden die Angeklagten rechtskräftig zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt; darüber hinaus wurden ihnen die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr unter Abrechnung geleisteter Vorschüsse noch 885,08 EUR an Gebühren und Auslagen aus der Landeskasse zu erstatten. Die Beschwerdeführerin rechnete dabei nach den Vorschriften des RVG ab. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte unter dem 10. Dezember 2004 die Höhe der Vergütung der Beschwerdeführerin auf 454,72 EUR fest, wobei sie diese nach...

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