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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 14.01.2011 - 10 UF 174/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertausgleich bei Tod eines Ehegatten

 

Normenkette

VersAusglG § 31 Abs. 3, 2

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 11.08.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Frankfurt/O. vom 11.8.2010 wie folgt abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ...,..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5,9331 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto ... bei der Deutsche Rentenversicherung M., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.5.2003, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 1.370,68 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Durch Urteil vom 29.7.2004, rechtskräftig seit dem 7.9.2004, hat das AG auf den am 14.6.2003 zugestellten Antrag des Ehemannes hin die am 30.10.1971 geschlossene Ehe des früheren Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden sowie das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt und ausgesetzt. Am 20.2.2009 ist der Antragsteller verstorben. Mit Schriftsatz vom 15.7.2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte angezeigt, dass eine Nachlasspflegschaft besteht, weil Erben nach Ausschlagung des überschuldeten Nachlasses nicht vorhanden sind.

Mit Beschluss vom 11.8.2010 hat das AG den Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt sowie angeordnet, dass der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. unterbleibt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1., die sich insbesondere darauf beruft, dass dem Versorgungsausgleich die neue Auskunf...

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